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   BVerwG, 01.07.2002 - 5 B 163.02, 5 PKH 143.02   

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https://dejure.org/2002,18749
BVerwG, 01.07.2002 - 5 B 163.02, 5 PKH 143.02 (https://dejure.org/2002,18749)
BVerwG, Entscheidung vom 01.07.2002 - 5 B 163.02, 5 PKH 143.02 (https://dejure.org/2002,18749)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Juli 2002 - 5 B 163.02, 5 PKH 143.02 (https://dejure.org/2002,18749)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

    Auszug aus BVerwG, 01.07.2002 - 5 B 163.02
    Der Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit ist verfassungsgemäß, da Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes keinen Instanzenzug gewährleistet (vgl. z.B. BVerfGE 83, 24 ).
  • OVG Sachsen, 27.07.2016 - 5 B 375/15

    Vorläufiger Rechtsschutz; Straßenausbaubeitrag; ernstliche Zweifel;

    Ebenso bleiben aufwendige Tatsachenfeststellungen sowie die Beantwortung schwieriger, noch nicht geklärter Rechtsfragen grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9. August 2012 - 5 B 163/02 -, juris Rn. 12 bis 14).
  • OVG Sachsen, 27.06.2014 - 5 B 570/13
    Ebenso bleiben aufwendige Tatsachenfeststellungen sowie die Beantwortung schwieriger, noch nicht geklärter Rechtsfragen grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (SächsOVG, Beschl. v. 9. August 2012 - 5 B 163/02 -, juris Rn. 12 bis 14).
  • OVG Sachsen, 23.10.2012 - 5 B 287/12

    Aufschiebende Wirkung, Vergnügungssteuer, ernstliche Zweifel, offene

    Ebenso bleiben aufwendige Tatsachenfeststellungen sowie die Beantwortung schwieriger, noch nicht geklärter Rechtsfragen grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9. August 2012 - 5 B 163/02 -, juris Rn. 12 bis 14).
  • OVG Sachsen, 27.07.2016 - 5 B 117/16

    Vorläufiger Rechtsschutz; Kommunalabgabenbescheid; Aussetzung der Vollziehung;

    Dergleichen ist auch nicht offensichtlich (vgl. zu den Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bei Streitigkeiten um öffentliche Abgaben i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: SächsOVG, Beschl. v. 9. August 2012 - 5 B 163/02 -, juris Rn. 12 bis 14).3 Der Antragsteller stützt seinen vorläufigen Rechtsschutzantrag vielmehr - nachdem sein Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 4 VwGO am 10. Februar 2015 abgelehnt wurde und er jetzt von Vollstreckungsmaßnahmen betroffen ist - darauf, dass ihm die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 27. April 2015 in dem übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahren - 6 K 373/13 - (betreffend Abfallgebühren 2012) verbindlich zugesagt habe, die Vollziehung der Abfallgebührenbescheide, gegen die noch Widersprüche von ihm anhängig sind oder zukünftig werden, bis zu einer Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Berufungsverfahren - 5 A 598/15 - (betreffend Abfallgebühren 2011) auszusetzen.
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